Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juni 1990
§ 89f
§ 89f – Umfang der Kostenerstattung
(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden. (2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.
Kurz erklärt
- Kosten werden erstattet, wenn die Aufgaben den Vorschriften entsprechen.
- Die örtlichen Träger wenden ihre eigenen Grundsätze an.
- Kosten unter 1.000 Euro werden nur in bestimmten Fällen erstattet.
- Diese Fälle betreffen den Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie Jugendhilfe nach der Einreise.
- Verzugszinsen können nicht gefordert werden.